Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
der ANDERS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Stand: Mai 2023
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der ANDERS Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrags
- (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
- (2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.
- (3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
- (4) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- (5) Bei einer Veränderung der Rechtslage nach Abschluss einer Angelegenheit, ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen und die sich gegebenenfalls daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
§ 2 Verschwiegenheitspflicht
- (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
- (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
- (4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
- (5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
- (6) Es besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
- (7) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. im Allgemeinen, bei der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Maßnahmen zur Dokumentensicherung beachtet und dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den diesbezüglich zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf derartige Risiken hinzuweisen und Lösungen anzubieten.
§ 3 Mitwirkung Dritter
- (1) Zur Ausführung des Auftrags ist der Steuerberater berechtigt Mitarbeiter, fachkundige Dritte (z.B. weitere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) sowie datenverarbeitende Unternehmen hinzuzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich entsprechend § 2 Abs. 1 ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichten.
- (2) Der Steuerberater ist berechtigt, bei Hinzuziehung von allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) und im Falle der Bestellung von Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu gewähren.
- (3) Der Steuerberater ist berechtigt, falls zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Sofern der Datenschutzbeauftragte nicht bereits der Verschwiegenheitspflicht nach § 2 Abs. 2 unterliegt, hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass sich der Datenschutzbeauftragte mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
§ 4 Mängelbeseitigung
- (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel ist unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Er verjährt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
- (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
- (4) Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne von §§ 611, 675 BGB handelt – die Nacherfüllung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn der Vertrag bereits beendet war und der Mangel erst im Nachhinein festgestellt wurde.
§ 5 Haftung und Verjährung
- (1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Er haftet nicht für das Verschulden fachkundiger Dritter (z. B. Rechtsanwalt), die vom Auftraggeber im eigenen Namen beauftragt wurden.
- (2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens, der aus einer oder bei einheitlicher Schadenfolge aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 4.000.000 EUR (in Worten: vier Millionen Euro) begrenzt. Dies entspricht dem 4-fachen der gesetzlichen Mindestsumme. Die Haftung auf Vorsatz bleibt unberührt.
- (3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
- (4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
- • in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von jenen den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
- • ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und
- • ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
- (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.
- (6) Ferner gilt die festgesetzte Haftungsbegrenzung auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
- (7) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
- (8) Die Haftungsbegrenzungen gelten auch, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird.
§ 6 Pflichten des Auftragsgebers
- (1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Er hat insbesondere dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und so rechtzeitig zu geben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
- (2) Der Auftraggeber hat alle schriftlichen, mündlichen oder elektronisch übermittelten Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. In der Art der Übermittlung ist der Steuerberater grundsätzlich frei.
- (3) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was auf die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen Einfluss nehmen könnte.
- (4) Der Auftraggeber wird Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung Dritten zugänglich machen, soweit sich diese Einwilligung nicht bereits aus dem Auftragsinhalt ergibt. Er wird auch die Urheberrechte des Steuerberaters beachten.
- (5) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
- (6) Der Auftraggeber wird für die Einlegung von Rechtsbehelfen aller Art und seine Vertretung vor Behörden und Gerichten dem Steuerberater einen gesonderten Auftrag und eine gesonderte schriftliche Vollmacht erteilen. Insbesondere der Auftrag zur Klageerhebung ist nur wirksam, wenn diesem eine schriftliche Prozessvollmacht beigefügt ist.
§ 7 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
- (1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist zur Vornahme der Mitwirkungshandlung bzw. zur Abnahme der Leistung mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 10 Abs. 3).
- (2) Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 8 Datenschutz
- (1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftragsgebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen des erteilten Auftrags maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich dabei aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Informationspflicht gem. Art. 13 oder 14 DSGVO erfüllt der Steuerberater durch Übermittlung weiterer Informationen (Datenschutzhinweise).
- (2) Der Steuerberater und der Auftraggeber werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DSGVO Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.
- (3) Verarbeitet und übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten an den Steuerberater, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Folgt die Berechtigung aus einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt der Auftraggeber dem Steuerberater den Nachweis der Einwilligung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung. Der Auftraggeber kann mit dem Steuerberater Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und es diesem ermöglichen, sich über die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu informieren. Im Falle eines Im Falle eines Verstoßes stellt der Auftraggeber den Steuerberater von Ansprüchen Dritter frei.
- (4) Daten, insbesondere elektronische Daten sind spätestens nach Beendigung dieses Auftrages vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Steuerberater hat dem Auftraggeber auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.
§ 9 Elektronische Kommunikation
- (1) Soweit der Auftraggeber dem Steuerberater einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung damit einverstanden, dass der Steuerberater ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten mandatsbezogene Informationen zusendet.
- (2) Bei Mitteilung einer E-Mail durch den Auftraggeber ist dieser ausdrücklich damit einverstanden, dass Mitteilungen auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden dürfen.
- (3) Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs-/Sendegerät bzw. den E-Mail-Account haben und dass er dortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Steuerberater darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Empfangs-/Sendegerät bzw. der E-Mail-Account nur unregelmäßig auf Sendungseingänge überprüft wird oder Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Der Steuerberater übernimmt keine Haftung für die Sicherheit, der mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet auch nicht für die dem Auftraggeber deshalb ggf. entstehenden Schäden.
- (4) Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungen die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Steuerberater rechtzeitig mit; damit einhergehende Kosten des Steuerberaters (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- und Hardware) trägt der Auftraggeber.
- (5) § 9 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für andere elektronische Kommunikationsarten und Median, soweit sich der Auftraggeber mit deren Nutzung ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt.
§ 10 Urheberrecht
- Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Steuerberaters zulässig.
§ 11 Vergütung und Aufrechnung
- (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Tätigkeit bemisst sich nach der jeweils maßgeblichen Steuerberatervergütungsverordnung. Dies gilt nicht, sofern die Parteien eine gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart haben. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV). Eine niedere als die gesetzliche Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten darf nur vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters steht.
- (2) Sieht die Steuerberatervergütungsverordnung keine Regelung vor und haben die Parteien nichts gesondert vereinbart, steht dem Steuerberater die übliche Vergütung gemäß §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu.
- (3) Die Abrechnungen der Leistungen werden auf elektronischem Wege an den Auftraggeber versendet. Der Auftraggeber verzichtet auf die nach § 9 Abs. 1 StBVV geforderte persönliche Unterzeichnung der Berechnung; einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB bedarf es daher nicht.
- (4) Die Vergütung ist unverzüglich nach Rechnungslegung ohne Abzüge fällig. Liegt ein gesondertes vom Auftraggeber erteiltes SEPA-Lastschriftmandat vor, ist dies auf der Rechnung angegeben.
- (5) Wird die eingeforderte Vergütung nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis die Vergütung geleistet wird. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben. Hierbei ist der Auftraggeber auf die Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit hinzuweisen.
- (6) Ist der Auftraggeber aufgrund mehrerer fälligen Rechnungen zur Zahlung verpflichtet, so werden die Zahlungen zunächst auf die jeweils jüngste Rechnung angerechnet. Eine zur Tilgung nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf den Rechnungsbetrag, dann auf die Kosten der Rechtsverfolgung (z.B. Mahngebühren) und zuletzt auf die Verzugszinsen angerechnet.
- (7) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 12 Vorschuss
- (1) Der Steuerberater ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene oder voraussichtlich entstehende Vergütungen und Auslagen zu fordern.
- (2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben. Hierbei ist der Mandant auf die Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit hinzuweisen.
§ 13 Beendigung des Vertrags
- (1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen oder durch Kündigung. Er endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder, im Falle einer Gesellschaft, durch deren Auflösung.
- (2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann unter den Voraussetzungen der §§ 611, 675 BGB von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sofern hiervon abgewichen werden soll, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
- (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach § 5.
- (4) Der Steuerberater hat dem Auftraggeber bei Vertragsbeendigung alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat oder erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangte oder erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
- (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
- (6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
§ 14 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
- Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf dies einer gesondert zu erstellenden schriftlichen Vereinbarung, die dem Mandanten zusammen mit diesen AAB bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist.
§ 15 Handakten, Arbeitsergebnisse, Zurückbehaltungsrechte
- (1) Der Steuerberater hat die Handakten für eine Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt vor Ablauf von zehn Jahren, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt des Aufforderungsschreibens diesem nachgekommen ist.
- (2) Sämtliche Unterlagen sind unter Beachtung des Datenschutzes zu verwahren. Sofern die Unterlagen durch den Berater entsorgt werden, hat dies unter Beachtung des Datenschutzes zu erfolgen.
- (3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere.
- (4) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Vertrages, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater hat jedoch das Recht, vor Herausgabe der Unterlagen Abschriften oder Fotokopien zu fertigen und zurückzubehalten.
- (5) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Vergütungsforderungen befriedigt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorenthaltung der Handakten und einzelner Schriftstücke nach Umständen z.B. bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge – unangemessen wäre (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StBerG).
§ 16 Informationen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
- Der Steuerberater nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VBSG) nicht teil. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht bei Streitigkeiten betreffend das Mandatsverhältnis die für den Steuerberater zuständige Steuerberaterkammer gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG um Vermittlung anzurufen. Alternativ besteht die Möglichkeit auf der Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung Beschwerde einzulegen. Diese finden Sie hier: https://ec.europa.eu/consumers/odr/
§ 17 Schriftformerfordernis
- Schriftliche oder mündliche Nebenabreden zu dem Beratungsvertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
§ 18 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- (1) Für den Auftrag, die Auftragsdurchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- (2) Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung (Sitz) des Steuerberaters, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist. Wenn er kein Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Auftraggebers
- (3) Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung (Sitz) des Steuerberaters, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Unabhängig davon ist der Steuerberater berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 19 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.